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   BVerwG, 19.10.1982 - 7 C 58.81   

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https://dejure.org/1982,6973
BVerwG, 19.10.1982 - 7 C 58.81 (https://dejure.org/1982,6973)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1982 - 7 C 58.81 (https://dejure.org/1982,6973)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1982 - 7 C 58.81 (https://dejure.org/1982,6973)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache - Zuteilung eines Studienplatzes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 7 C 58.81
    Eine an der Billigkeit orientierte Ausübung des Kostenermessens kann daher nicht daran vorbeigehen, daß der an einer anderen Hochschule zugelassene Kläger in dem erledigten Verfahren sein Prozeßziel jedenfalls nicht mehr erreichen könnte, weil er sein Ziel, zum Studium zugelassen zu werden, bereits erreicht hat (zur Erledigung durch anderweitige endgültige Zulassung: BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54 ff.]).

    Ihm mußte auf Grund der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54 f.]; Urteil vom 8. Februar 1980, a.a.O., S. 8 f.) bewußt sein, daß im Regelfall auch bei mehrfacher prozessualer Geltendmachung nur ein materieller Anspruch auf Studienzulassung besteht.

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 92.77

    GG Art 12

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 7 C 58.81
    Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 92.77 - (Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 82 = NJW 1980, 2772 = KHK-HSchR 1980, 214) ausgeführt, daß es der Billigkeit entspricht, die der Hochschule aufzuerlegenden Prozeßkosten danach auszurichten, wieviele freie Studienplätze sich ergeben.

    Ihm mußte auf Grund der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54 f.]; Urteil vom 8. Februar 1980, a.a.O., S. 8 f.) bewußt sein, daß im Regelfall auch bei mehrfacher prozessualer Geltendmachung nur ein materieller Anspruch auf Studienzulassung besteht.

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